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26.1.2008 von dn.
Tauberbischofsheim. Zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt bestimmt das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken, lebende Zäune, Bäume und Gebüsche grundsätzlich nicht gerodet, abgeschnitten, auf Stock gesetzt oder auf andere Weise zerstört werden dürfen. Diese Bestimmung gilt sowohl für den unbesiedelten als auch für den besiedelten Bereich. Den Rest des Eintrags lesen »
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